Marianische Männerkongregation 1608 Köln

Satzung

§1 Errichtung und Entwicklung

In den Wirren nach der Reformation hatte Papst Paul III. am 27. September 1540 den von Ignatius von Loyola gegründeten Jesuitenorden (SJ) anerkannt. Das Ziel des Gründers war es, der Kirche nach der Spaltung zu helfen und ihr da zu dienen, wo es nötig war.
Daher verpflichtete der Jesuitenpater Jean Leunis 1563 seine Schülergemeinschaft am Römischen Kollege bewußt vor einem Bild „Maria Verkündigung“, das heute noch existiert, zu ernstem Streben im Beruf und im Alltag sowie im Dienst an und in der Kirche.
Er entwickelte diese Gemeinschaft zu einer lebendigen Laienbewegung, zur Sodalität, zur ersten Marianischen Kongregation (MC), der „Prima Primaria“. In der Folge wurde sie die Haupt- und Mutter-kongregation für alle Kongregationen in der Welt. Um die Seelsorge nach Kräften zu unterstützen und zu ergänzen, stellte sie ihre Kraft der Kirche zur Verfügung,
Solche MCen wurden damals vielerorts ins Leben gerufen. Wie in Europa, so wurden auch in der Stadt Köln schon bald viele Kongregationen gegründet. Meist waren es Standeskongregationen.
Die Kölner „Marianische Männerkongregation gegründet 1608 am Hohen Dom zu Köln“ (nachstehend MC oder Kongregation genannt) wurde am Dreikönigstag, dem 6. Januar 1608 vor dem Schrein der Heiligen Drei Könige als Kongregation „Maria Verkündigung“ von drei Männern gegründet, indem sie das Gelöbnis ablegten, „Gott stets treu zu dienen, den wahren Glauben zu bewahren und Maria auf eine ganz besondere Weise zu lieben“. Sie nannte sich damals „Bürger-Sodalität 1608“. Ort und Tag der Gründung waren für unsere Kongregation Veranlassung, daß außer der allen Kongregationen gemeinsamen Patronin, der Allerseligsten Jungfrau Maria, auch die Heiligen Drei Könige als besondere Schutzheilige erwählt wurden.
Zum 25 März 1608, Hochfest Maria Verkündigung, Titularfest der Hauptkongregation in Rom und unserer Kongregation, wurden 48 weitere Sodalen in unsere MC aufgenommen. Der damalige Präses, Pater Johannes Copper, ernannte dabei den ersten Vorstand.
Anfang 1609 traf aus Rom das vom 25. Oktober 1608 datierte Diplom des Paters Claudius Aquaviva, General der Gesellschaft Jesu, ein, durch das unsere MC der römischen Kongregation, der „Prima Primaria“, angegliedert wurde. Alle darin registrierten Kongregationen wurden mit besonderen Privilegien und Ablässen ausgestattet.
Die erste Kongregationskirche unserer MC war seit 1608 die damalige Jesuitenkirche St. Maria Himmelfahrt in der Kölner Marzellenstraße.
Bald gehörte es in Köln zum guten Ton Mitglied unserer MC oder einer der vielen anderen Marianischen Kongregationen zu sein. So trat beispielsweise der bekannte Feldherr der Katholischen Liga des Dreißigjährigen Krieges (1618 – 1648), Graf Johann von Tilly (+ 1632), als junger Mann bei einem Aufenthalt in Köln einer der vielen Kölner Sodalitäten bei.
In der Goldenen Bulle „ Gloriosae Dominae “ stellte Papst Benedikt XIV. am 27. September 1748 den Kongregationen ein gutes Zeugnis für ein fruchtbares Wirken in zwei Jahrhunderten aus. Er bestätigte zugleich die von seinen Vorgängern gespendeten Gnadenerweise.
Wegen der Auflösung des Jesuitenordens 1773 durch Papst Klemens XIV. und nach Einzug der französischen Truppen in Köln mußte am 18. November 1798 der Umzug unserer Kongregation in die damalige Benediktinerabtei Groß St. Martin erfolgen. Anstelle der Jesuiten übernahmen nun die Benediktiner die seelsorgliche Leitung unserer Kongregation.
Durch die totale Zerstörung der Kongregationskirche Groß St. Martin im zweiten Weltkrieg fand unsere MC in den Jahren danach im wiedereröffneten Kölner Dom eine neue Heimat. Die Sodalität fand also wieder an den Ort der Gründung zurück.
Am 27. September 1948 beglückwünschte Papst Pius XII. in der „Apostolischen Konstitution ‚Bis Saeculari’“ die Leiter und Mitglieder aller Sodalitäten. Er „bestätigte und bekräftigte feierlich alle Privilegien und überreiche Gnadenerweise, mit denen im Laufe von 400 Jahren“ seine Vorgänger, „die Sodalitäten wegen der vielen und großen Verdienste um die Kirche bereichert haben.“
Im Februar 1972 wurde die Pfarr- und Wallfahrtskirche St. Maria in der Kupfergasse neue Kongregationskirche. Das Domkapitel stimmte diesem Umzug zu.
Unsere Kongregation bekennt sich zur ganzen und unverkürzten Lehre der römisch-katholischen Kirche.

§2 Grundsätze und Ziele

Die Kölner Kongregation ist eine römisch-katholische Vereinigung von Männern und Jungmännern – Sodalen (Weggefährte) genannt -, die eine besonders innige Andacht, Ehrfurcht und Liebe zur Allerseligsten Jungfrau und Gottesmutter Maria pflegen. Sie streben nach ihrem Vorbild zu leben, um somit durch ihre ständige Fürbitte christliche Vollkommenheit zu erlangen.
Die MC will ihre Sodalen in der Verbundenheit mit Christus bilden, bereit und fähig machen für alle Aufgaben in Familie und Beruf, in Kirche und öffentlichem Leben sowie besonders zum Apostolat im eigenen Lebensumfeld. Sie sollen christliches Zeugnis geben, um so die weltliche Ordnung mit christlichem Geist zu durchdringen. Gegenüber der Welt bewahren Sie ihre innere Freiheit und Unabhängigkeit.
Der Sodale hilft den Menschen in brüderlicher Verbundenheit im irdischen Leben und in ihrem Streben nach dem ewigen Leben. Hierbei handelt er nach dem Grundsatz: „Alles zur größeren Ehre Gottes!“ und ist dem Lehramt der römisch-katholischen Kirche verpflichtet.
Die Grundsätze unserer Kongregation sind in der von Papst Pius XII. 1948 gegebenen Satzung „Bis Saeculari“ (siehe § 1) für alle MCen festgelegt. Die Kölner MC fühlt sich der „Bis Saeculari“ verpflichtet und versteht sich als „Katholische Aktion unter der Führung und Gnadengabe der Allerseligsten Jungfrau Maria (Bis Saeculari 24)“.
Unsere MC hat folgende Anliegen:
  1. Leben und Arbeit zur Ehre Gottes und zur Ausbreitung seines Reiches,
  2. Geistliche Sorge um Mensch und Welt
  3. Verehrung der Gottesmutter
Sie steht stets treu zum Heiligen Vater und unter der geistlichen Leitung des Erzbischofs von Köln.

§3 Name, Rechtsform und Sitz

Die „Bürger-Sodalität 1608“ erhielt am 5. November 1963 durch Beschluß der Sodalenversammlung die heutige Bezeichnung „Marianische Männerkongregation gegründet 1608 am Hohen Dom zu Köln“. Dieser MC wurde auf Basis dieser Satzung kirchenrechtlich durch Dekret vom 10. November 2006 die Rechtsform einer privaten rechtsfähigen Vereinigung nach can. 322 CIC in Verbindung mit can. 114 CIC verliehen.
Kongregationskirche und Sitz ist die Wallfahrtskirche St. Maria in der Kupfergasse in Köln.

§4 Steuerbegünstigung der Kongregation

  1. Die Tätigkeit der MC ist nicht auf Erwerb gerichtet. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel der MC dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Sodalen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kongregation.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der MC fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5 Teilkongregationen

Die im Erzbistum Köln gegründeten Marianischen Kongregationen werden der „Marianischen Männerkongregation gegründet 1608 am Hohen Dom zu Köln“ als Mutterkongregation angegliedert. Sie werden nach Zustimmung des Erzbischofs von Köln durch den Präses der Mutterkongregation errichtet und erhalten eine eigene Satzung. Die eigene Satzung muß vom Erzbischof bestätigt werden.

§6 Mitgliedschaft

Unserer Kongregation können männliche Personen römisch-katholischen Glaubens ab 14 Jahren beitreten. Der Beitrittswillige muß sich der persönlichen Berufung bewusst sein. Er hat sich selbst gewissenhaft zu prüfen, ob er den Grundsätzen und Zielen der MC (siehe § 2) folgen kann. Er gibt sich nicht mit einer gewöhnlichen und mittelmäßigen Lebensführung zufrieden.
Zwecks Beitritts füllt er die „Anmeldung zur Marianischen Männerkongregation“ (Blatt 1) und das „Versprechen“ (Blatt 2) aus. Er bekennt sich damit zum römisch-katholischen Glauben und versichert in diesem Antrag, mit keiner anderen Glaubensgemeinschaft zu sympathisieren, ihr nahezustehen oder sogar anzugehören. Das gilt auch für die Gemeinschaften, die im Schisma mit der Kirche von Rom stehen. Er nennt in seinem Antrag zwei Sodalen als Bürgen.
Vor einer Aufnahme in die MC muß er eine Prüfungszeit (Kandidatur) von einem Jahr absolvieren. In dieser Zeit muß der Kandidat alle Pflichten eines Sodalen erfüllen. Nach Ablauf der Prüfungszeit (Kandidatur) entscheidet der Vorstand nach sorgfältiger Überlegung über die organisatorische Aufnahme in die MC. Wer von einer anderen Kongregation kommt, kann sofort aufgenommen werden (Allgemeine Regel MC 24).
Sofern keine zwei Bürgen benannt werden können, muß er sich vor der organisatorischen Aufnahme in die MC und Lebensweihe als Kandidat ein Jahr länger am Leben der Kongregation beteiligen. Diese Frist kann der Vorstand verkürzen.
Der Kandidat wird durch eine feierliche Weiheliturgie endgültig als Sodale in die MC aufgenommen. Hiermit bindet sich ein Sodale auf Lebenszeit an die Marianische Kongregation (siehe Weihegebet in Anlage 1) und damit an die Gottesmutter. Dabei geht er besondere Verpflichtungen ein (siehe § 7).
Die feierliche Lebensweihe erfolgt zum Titelfest „Maria Verkündigung“ (25. März) durch den Präses. Der Vorstand kann aus wichtigen Gründen einen anderen Termin bestimmen. Die Aufnahme neuer Sodalen kann auch durch den Erzbischof, als höchsten Leiter der MC, erfolgen. Darüber hinaus kann der Präses diese Aufgabe an einen Priester delegieren, der aber Sodale unserer Kongregation sein muß.
Der Sodale erhält die in der Weiheliturgie gesegnete Medaille der Kongregation, eine Anstecknadel und eine Aufnahmeurkunde.
Sollte ein Sodale für längere Zeit oder durch Wohnungswechsel für immer den Bereich unserer Kongregation verlassen, benachrichtigt er den Präses, der ihm nach Bedarf ein Empfehlungsschreiben ausstellt. Dieses bescheinigt seine Mitgliedschaft in unserer Kongregation und seine Würdigkeit am neuen Wohnsitz in einer anderen MC zugelassen zu werden. Dieses Schreiben ist vom Präses und dem Präfekten zu unterschreiben.
Auf jeden Fall muß dieser Sodale zur Aufrechterhaltung der in § 8 genannten „Vorteile der Mitgliedschaft“ in eine Kongregation am neuen Wohnort eintreten, es sei denn, der Präses dieser Kongregation ist dagegen oder es besteht ein anderes rechtmäßiges Hindernis. In diesem Fall ist der Präses der früheren Kongregation zu informieren, und er muß soweit es die Umstände erlauben, die religiösen Übungen der bisherigen Kongregation beibehalten und mit gewissenhafter Treue das Leben eines eifrigen Christen und treuen Sodalen führen.

§7 Persönliche Pflichten des Sodalen

Der Sodale muß sich in der Gemeinschaft der MC um menschliches, geistliches und apostolisches Wachstum bemühen und seinen persönlichen Beitrag zur „größeren Ehre Gottes“ leisten. Diese Aufgabe muß jedem Sodalen eine heilige Pflicht sein.

Jeder Sodale ist verpflichtet an folgenden Terminen der Kongregation teilzunehmen:

  • möglichst am Rosenkranzgebet und an der hl. Messe am Eucharistischen Donnerstag,
  • auf jeden Fall aber an der darauf folgenden Heiligen Stunde,
  • an der anschließenden Versammlung der MC,
  • am Dreikönigstag, dem Gründungsfest der MC, entweder im Pontifikalamt im Hohen Dom oder am feierlichen Hochamt in der Kongregationskirche sowie
  • am Titularfest „Maria Verkündigung“ (25. März).
Im Verhinderungsfall ist eine Entschuldigung bei Präses oder Präfekten erforderlich.

Persönliche Pflichten des Sodalen:

Tägliches Beten der „Drei Ave Maria“ oder des „Engel des Herrn“ und möglichst ein ganzer Rosenkranz (5 Gesätze).

Darüber hinaus werden empfohlen:

  • Wöchentliches Lesen in der Heiligen Schrift und im Katechismus,
  • Sorgfältige Erfüllung der selbst auferlegten täglichen Gebete,
  • Häufige Mitfeier der hl. Messe, nicht nur sonntags,
  • Öfterer Empfang des Bußsakramentes,
  • Religiöse Fortbildung (Exerzitien, Einkehrtage, Wallfahrten, usw.),
  • Eucharistische Anbetung,
  • Stundengebet der heiligen Kirche,
  • Besondere Gebete zum heiligen Josef und zu den heiligen Engeln.

§8 Die Vorteile der Mitgliedschaft

Durch die Lebensweihe und die organisatorische Mitgliedschaft bieten sich jedem Sodalen besondere Vorteile:

  • Jeder Sodale unterstellt sich dem besonderen Schutz der Gottesmutter, des heiligen Josef, der Heiligen Drei Könige und der heiligen Engel,
  • Er hat Anteil an allen Gebeten, guten Werken und Verdiensten der Mitsodalen, auch aller Kongregationen, die untereinander in Verbindung stehen.
  • Unsere Sodalen haben Anteil an den vom Heiligen Vater Papst Benedikt XVI. durch die ‚Apostolische Pönitentiarie‘ am 25. August 2010 (Prot. Nr. 266/10/I) gewährten Ablässe und Privilegien.
  • Die hl. Messe an jedem Eucharistischen Donnerstag wird für alle lebenden und verstorbenen Sodalen und Präsides gefeiert.

§9 Beitrag als Jahresopfer

Jeder Sodale gibt im Jahr eine Opfergabe als Beitrag, deren Höhe von der Sodalenversammlung auf der Basis der Meßintentionen festgelegt wird.

§10 Beendigung der Mitgliedschaft

Nach der Apostolischen Konstitution „Bis Saeculari“ von Papst Pius XII. bleibt der Sodale aufgrund der Lebensweihe „für immer“ der seligen Jungfrau Maria verbunden, es sei denn, daß er als unwürdig entlassen wird oder aus Leichtsinn selbst die Sodalität verlässt.

1. Austritt

Ein Sodale wird organisatorisch nicht mehr als Mitglied geführt, wenn er seinen Austritt schriftlich erklärt. Dies nimmt der Vorstand zur Kenntnis, und der Sodale erhält eine entsprechende Bestätigung.

2. Ausschluss

Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit einen Sodalen aus der Kongregation organisatorisch ausschließen, wenn er

  • trotz Ermahnung ein Jahr ohne Entschuldigung Pflichtveranstaltungen versäumt, oder
  • ein Jahr seinen Beitrag als Jahresopfer trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt, oder
  • bei der Aufnahme unrichtige Angaben gemacht hat, oder den Regeln, Traditionen und Grundsätzen der Kongregation entgegenstehende wichtige Fakten verschweigt, oder
  • einen Lebenswandel führt, der den Regeln, Traditionen und Grundsätzen der Kongregation nicht entspricht, oder
  • sich in internen persönlichen Auseinandersetzungen unversöhnlich verhält und zu einem klärenden Gespräch sowie friedlichem Miteinander nicht bereit ist, oder
  • einer Glaubensgemeinschaft, die im Schisma mit der Kirche von Rom steht, beitritt, für sie wirbt, deren Schriften verteilt oder deren Gottesdienste und Versammlungen besucht.

Niemand kann Mitglied unserer Kongregation sein, wer den katholischen Glauben aufgegeben hat oder mit der Verhängung bzw. der Feststellung der Exkommunikation bestraft ist.

Der betroffene Sodale muß über diese Maßnahmen informiert werden.

§11 Die Sodalenversammlung

Die Sodalenversammlung tritt wenigstens einmal im Jahr zusammen. Auf Wunsch des Präses oder eines Viertels der Sodalen können weitere Sodalenversammlungen einberufen werden. Ihre Aufgaben sind:
  1. Mitwirkung bei der Festlegung der Schwerpunkte für das nächste Jahresprogramm,
  2. Einbringen von Vorschlägen für ein lebendiges und zeitnahes Wirken zum Wohl der Kongregation,
  3. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  4. Beschluß der Haushaltsplanung und Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  5. Beschluß eventueller Satzungsänderungen mit Zweidrittel-Mehrheit.
  6. Wahl des Präfekten, Assistenten, Schriftführers und des Administrators, wobei Wiederwahl möglich ist.
  7. Wahl von zwei Kassenprüfern, die einmal im Jahr während der Sodalenversammlung einen Kassenbericht vorlegen müssen.
Die Leitung der Sitzungen übernimmt der Präses oder auf dessen Wunsch der Präfekt.
Einladungen müssen mindestens zwei Wochen vor Tagungstermin mit Bekanntgabe einer Tagesordnung schriftlich erfolgen.
Wahlberechtigt sind ausschließlich die Sodalen. Die Kandidaten können beratend teilnehmen.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Sodalen anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, dann muß mit der gleichen Tagesordnung erneut eingeladen werden. Dann ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden die Versammlung beschlussfähig.
Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Sodalen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präses, bei dessen Abwesenheit entscheidet die Stimme des Präfekten.
Vom Schriftführer ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von ihm selbst und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Jede Versammlung wird mit einem Gebet eröffnet und mit dem Segen des Präses beendet.

§12 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem Präses
  2. dem Präfekten
  3. dem Assistenten
  4. dem Schriftführer
  5. dem Administrator
  6. die Beisitzer
Der Präses kann bis zu drei Beisitzer für besondere Aufgaben ernennen. Sie haben volles Stimmrecht.
Mit Ausnahme des Präses wird der Vorstand von der Sodalenversammlung für drei Jahre gewählt. Auf Wunsch nur eines Sodalen kann eine Wahl geheim erfolgen.
Der Vorstand tagt unter der Leitung des Präses oder auf dessen Wunsch des Präfekten mindestens viermal im Jahr oder zusätzlich auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Bei Verhinderung des Präses oder des Präfekten tritt der Assistent an die jeweilige Stelle. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Zur Vorstandsitzung wird mit einer Frist von zwei Wochen eingeladen. Die Einladung kann schriftlich erfolgen. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen.
Die Geschäfte der MC werden vom Präses und dem Präfekten geführt. Sie vertreten die Kongregation gemeinsam nach außen. Die übrigen Vorstandsmitglieder wirken beratend mit, sofern diese Satzung nichts Gegenteiliges vorsieht.
In allen Fragen, die die Leitung der Kongregation betreffen, hat der Vorstand beratend mitzuwirken.
Die Vorstandsmitglieder stimmen sich wegen der erforderlichen Besuche bei kranken Sodalen ab.
Der Vorstand beschließt über Ehrenmitgliedschaften einstimmig. Eine Bestätigung durch den Erzbischof ist erforderlich.
Alle Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

1. Der Präses

Der Präses wird durch den Erzbischof in sein Amt eingesetzt. Der Vorstand hat ein Vorschlagsrecht.
Der Präses hat im Rahmen der in den Regeln der „Bis Saeculari“ die volle Gewalt der inneren Leitung der Kongregation. Diese Aufgaben übt er im vertrauensvollen Zusammenwirken mit dem Vorstand aus. Er trägt Sorge für die geistliche Formung der Sodalen, die Einhaltung der Grundsätze der MC und aller verpflichtenden Regeln der Kongregation. Er leitet die Versammlungen, soweit er diese Aufgabe nicht an den Präfekten delegiert.
Wenigstens einmal im Monat feiert der Präses eine hl. Messe für die lebenden und verstorbenen Präsides und Sodalen.
Der Präses kann jederzeit Einblick in die vom Vorstand geführte Verwaltung des Kongregationsvermögens, den Haushalt und die ordentliche Geschäftsführung nehmen. Auf Verlangen berichtet er entsprechend dem Erzbischof.

2. Der Präfekt

Der Präfekt unterstützt den Präses. Er ist Ansprechpartner für die Sodalen, auch in privaten Angelegenheiten.
Nach seiner Wahl wird der Präfekt durch den Präses bestätigt. Der Erzbischof wird über das Wahlergebnis informiert.

3. Der Assistent

Der Assistent steht dem Präses und dem Präfekten mit Rat und Tat zur Seite und vertritt den Präfekten nach Absprache.
Er betreut und unterrichtet die Kandidaten in der Probezeit bis zur endgültigen Aufnahme durch die Lebensweihe. Bezüglich einer Neuaufnahme gibt er Empfehlungen ab.

4. Der Sekretär (Schriftführer)

Der Sekretär führt das Sodalenverzeichnis, den gesamten Schriftwechsel, lädt schriftlich zu den Versammlungen ein, führt von allen Versammlungen die Anwesenheitslisten und verfasst die Besprechungsprotokolle. Er führt die Chronik und betreut das Archiv.
Er ist zuständig für die Anfertigung der Aufnahmeurkunden für neue Sodalen und alle anderen Urkunden und Empfehlungsschreiben.
Er wird durch den Assistenten vertreten. Sofern vorhanden leitet er die Geschäftsstelle.

5. Der Administrator

Der Administrator führt gewissenhaft die Finanzen der Kongregation wie ein ordentlicher Kaufmann. Er sorgt für regelmäßigen Eingang der Beiträge der Sodalen und verwaltet ein Bankkonto, über das der Präses, der Präfekt und der Administrator jeweils allein verfügungsberechtigt sind.

§13 Der Marianische Rat

Der Marianische Rat besteht aus dem Vorstand der Mutterkongregation, allen Präsides und allen gewählten Konsultoren. Die Mutterkongregation und die Tochterkongregationen entsenden je angefangene 25 Sodalen einen Konsultor. Der Marianische Rat entscheidet über alle überregionalen Belange der Kongregation und tritt einmal im Jahr zusammen.
Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen durch den Präses oder auf dessen Wunsch durch den Präfekten der Mutterkongregation. Sie leiten auch die Sitzungen.

§14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder Aufhebung

Bei einer Auflösung der Kongregation oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke findet ein Ersatz von Zuwendungen an die Kongregation sowie eine Verteilung des Vermögens an die Sodalen nicht statt. Dieses fällt vielmehr nach Begleichung etwaiger Schulden an die Wallfahrtskirche St. Maria in der Kupfergasse, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§15 Kirchliche Bindung

Die Kongregation erkennt die vom Erzbischof von Köln erlassene „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (Amtsblatt des Erzbistums Köln vom 15. 10. 1993, Seite 222 ff., in der Fassung vom 2. 8. 2011, Amtsblatt vom 1. 9. 2011. Seite 226 f.) sowie das Mitarbeitervertretungsrecht für die Erzdiözese Köln (Amtsblatt des Erzbstums Köln vom 30. 9. 2011, Seite 241 ff.) und die dazu ergangenen Regelungen und Ausführungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an und wird diese anwenden. Das Gleiche gilt, wenn die vorgenannten Bestimmungen durch andere Regelungen ersetzt werden.
Die Kongregation unterliegt nach Maßgabe der Bestimmungen des Kirchenrechtes über kirchliche Vereinigungen (cc. 305, 323, 325, 1301 CIC der Aufsicht des Erzbischofs von Köln).
Änderungen und Ergänzungen der Satzung sowie der Beschluß über die Auflösung der Kongregation bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Erzbischofs von Köln.


Köln, 2006/2012 Köln, den 1. März 2012 (Satzungsänderung)